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GE Healthcare / Allgemeine Geschäfts-Bedingungen für Verkäufe EMEA / Deutschland
Jan 2008
1. Allgemeines
1.1 Definitionen:
Käufer: die Person, Firma, Gesellschaft oder andere Organisation, die Produkte und/oder Dienstleistungen bei GEHC bestellt hat;
GEHC: die GE Healthcare-Konzerngesellschaft, die im endgültigen schriftlichen Angebot oder in der endgültigen schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichnet ist oder, wenn darin keine Gesellschaft bezeichnet ist, die GE Healthcare-Gesellschaft, die liefert;
Vertrag: der Vertrag zwischen GEHC und dem Käufer über den Kauf und Verkauf von Produkten und/oder Dienstleistungen, wie er insbesondere durch GEHCs endgültiges schriftliches Angebot oder GEHCs endgültige schriftliche Auftragsbestätigung nachgewiesen werden kann: vorangegangene Vorschläge, Aussagen, Zusicherungen oder Bedingungen binden keine der Parteien;
Geräte: sämtliche elektronischen Geräte, Hardware und anderen elektronischen oder mechanischen Artikel, die nach dem Vertrag von GEHC verkauft wurden, mit Ausnahme von Verschleiß- und Ersatzteilen, die getrennt verkauft werden;
Ware: alle Artikel, die nach dem Vertrag von GEHC verkauft wurden, mit Ausnahme der Geräte und der Software;
Produkte: alle Waren, Geräte und Software, die nach dem Vertrag von GEHC verkauft wurden;
Dienstleistungen: die gesamte Beratung und alle Dienstleistungen, die GEHC erbringt;
Software: jede Firmware, Software oder Datensammlung, (i) die im Vertrag genannt ist oder (ii) die GEHC dem Käufer in Verbindung mit der Installation oder dem Betrieb der Geräte zur Verfügung stellt. Software beinhaltet nicht “open source” Firmware, Software oder Datensammlung, da jede “open source” Firmware, Software oder Datensammlung den Bedingungen unterliegt, die in dem jeweiligen “open source”-Lizenzvertrag festgelegt sind.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Vertrages und schließen die Geltung aller Geschäftsbedingungen des Käufers aus. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen nur mit dem ausdrücklichen schriftlichen Einverständnis von GEHC geändert oder abbedungen werden. Setzt GEHC seine vertraglichen Rechte zu irgendeiner Zeit für einen Zeitraum nicht durch, so kann dies nicht als Verzicht auf irgendeines dieser Rechte ausgelegt werden.
2. Preise und Angebote
Der Preis der Produkte und/oder Dienstleistungen ist der von GEHC angebotene Preis einschließlich aller Zölle aber ausschließlich der Umsatzsteuer oder sonstiger Steuern. An alle Angebote, die GEHC für die Lieferung von Produkten und/oder die Erbringung von Dienstleistungen abgibt, hält GEHC sich für den im Angebot genannten Zeitraum gebunden. Wenn ein solcher nicht genannt ist, ist GEHC 60 Tage an das Angebot gebunden. In allen Fällen, in denen kein Preis angegeben ist, gilt die jeweils anwendbare Preisliste von GEHC. Die Preisliste enthält möglicherweise die Kosten für Bearbeitung, Fracht, Verpackung, Versicherung und eine Angabe zur Mindestabnahmemenge.
3. Zahlung
3.1 Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung ist die Rechnung ohne Abzug nicht später als dreißig (30) Tage nach Rechnungsdatum an GEHC in der angegebenen Währung zu zahlen.
3.2 Im Falle verspäteter Zahlung behält GEHC sich das Recht vor:
(i) Lieferungen auszusetzen und/oder von jeder ihrer offenen Verpflichtungen zurückzutreten; und
(ii) Zinsen aus allen unbezahlten Forderungen tagesgenau bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung in Höhe des niedrigeren der folgenden Zinssätze zu berechnen: (a) in Höhe von zwölf (12) Prozent p.a. oder (b) in Höhe des maximalen anwendbaren gesetzlichen Zinssatzes.
4. Änderungen und Rückgaben
4.1 GEHC behält sich vor, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung die Spezifikationen der Produkte zu ändern, soweit sich dies auf deren Installation, Leistung und Preis nicht wesentlich auswirkt.
4.2 Rücksendungen von Produkten bedürfen der vorherigen Zustimmung von GEHC.
5. Lieferung/ Installation/ Abnahme
5.1 Jede Lieferabrede ist gemäß der neuesten Fassung der Incoterms auszulegen („Incoterms 2000“). Wenn im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, werden die Produkte CIP Betriebsgelände des Käufers oder an den vereinbarten Bestimmungsort geliefert.
5.2 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zugemutet werden können. Nimmt der Käufer die Produkte nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums an, ist GEHC berechtigt, die Produkte auf Kosten des Käufers zu veräußern oder zu lagern.
5.3 GEHC wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um am angekündigten Liefertermin zu liefern. Bei Lieferverzögerungen, die GEHC nicht zu vertreten hat, ist der Käufer weder zum Rücktritt berechtigt, noch haftet GEHC für etwaige durch die Lieferverzögerung verursachte Schäden.
5.4 Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung oder Leistung beschränken sich für die Zeit des Verzuges je vollendete Woche auf 0,5 %, maximal jedoch auf 5 % des Auftragswertes des Teils der Lieferung oder Leistung, mit der sich GEHC in Verzug befindet.
5.5 Der Käufer ist verpflichtet, GEHC schriftlich innnerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferung über jede Minderlieferung oder jeden Mangel, der bei sorgfältiger Untersuchung vernünftigerweise entdeckt werden kann, zu unterrichten.
5.6 Bedarf die Lieferung eines Produkts einer Exportlizenz oder einer anderen Genehmigung vor dem Versand, haftet GEHC nicht für Lieferverzögerungen durch die Verzögerung oder Verweigerung einer solchen Lizenz oder Genehmigung.
5.7 Muss das Gerät installiert werden, ist der Käufer dafür verantwortlich, auf eigene Kosten den künftigen Standort des Geräts in Übereinstimmung mit den Anweisungen von GEHC für die Installation vorzubereiten. GEHC wird mit der Installation nicht beginnen, bevor der Käufer diese Verpflichtung erfüllt hat.
5.8 Im Anschluss an eine etwaige Installation, wird GEHC eine Endprüfung unter Verwendung seiner bekannt gegebenen Leistungsspezifikationen und unter Verwendung ihrer Standardinstrumente und -verfahren durchführen. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Endprüfung, die die Einhaltung der obigen Spezifikationen innerhalb der erlaubten Abweichungen/Toleranzen nachweist, kann GEHC ein Test-Zertifikat, das als Beweis für die Einhaltung der Spezifikationen gilt, ausstellen; damit gilt die Installation des Geräts als vertragsgemäß erfolgt. Der Käufer ist damit einverstanden, dass das Gerät jedenfalls am früheren der beiden nachfolgenden Termine als abgenommen gilt: (i) sieben (7) Tage, gerechnet ab dem Tag, an dem GEHC den Käufer über den erfolgreichen Abschluss der Endprüfung unterrichtete oder das Test-Zertifikat ausstellte, (ii) mit dem ersten Tag des betrieblichen Einsatzes des Geräts durch den Käufer.
5.9 Der Käufer ist auf seinen begründeten Wunsch hin berechtigt, bei der Prüfung anwesend zu sein und ihr zuzusehen; er ist nicht berechtigt, Einwendungen gegen die durchgeführte Prüfung oder deren Ergebnisse zu erheben, wenn er an der Prüfung nicht teilnahm, obwohl ihm mitgeteilt wurde, dass die Prüfung stattfindet.
5.10 Liefert GEHC Produkte in Mehrweg-containern, müssen diese Container auf Anforderung von GEHC und auf Kosten des Käufers in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Diese Container bleiben zu jeder Zeit im Eigentum von GEHC, der Käufer trägt jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bis die Container an GEHC zurückgegeben sind. Verletzt der Käufer seine obige Rückgabepflicht, ist GEHC berechtigt, dem Käufer den vollen Wiederbeschaffungswert des Containers in Rechnung zu stellen.
6. Gefahrübergang und Eigentum
6.1 Der Käufer trägt die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Produkte ab Lieferung. GEHC behält sich das Eigentum an den Waren und des Geräts bis zu deren vollständiger Bezahlung vor.
6.2 In Bezug auf jedes Gerät, das für klinische oder diagnostische Zwecke verwendet wird, muss der Käufer angemessene schriftliche Aufzeichnungen führen über die Identität jeder Person oder jedes Unternehmens, auf die oder das das Gerät übereignet wird, und über den Standort eines solchen Geräts; ferner muss er dafür sorgen, dass jeder Käufer eines solchen Geräts der gleichen Verpflichtung in Bezug auf jeden weiteren Verkauf unterliegt.
7. Dienstleistungen
7.1 Falls GEHC Dienstleistungen erbringen soll, ist der Käufer verpflichtet zu gewährleisten, dass die auf seinem Betriebsgelände vorhandenen Einrichtungen angemessen und sicher sind und dass GEHC ordnungsgemäß über jede relevante Vorschrift unterrichtet wird.
7.2 Sofern der Käufer ein Produkt oder eine Dienstleistung mit einer Verbindung im Wege des Fernzugriffs erworben hat, gestattet der Käufer GEHC, eine Verbindung zu den Produkten im Wege des Fernzugriffs herzustellen, wie dies für Wartungs- oder Reparaturarbeiten im Rahmen der Gewährleistungspflichten von GEHC oder anderweitig nützlich sein könnte. Dies umfaßt möglicherweise automatische Software-Downloads, proaktive Geräteüberwachung und Zugang zu produktbezogenen Leistungsdaten, um Daten zur Produkt- und zur Resourcennutzung zu erheben und zu nutzen in verschiedener Weise wie beispielsweise zur Produktentwicklung, Qualitätsinitiativen, Benchmarking und Berichtsdienstleistungen. GEHC ergreift technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der gesammelten Daten während und nach der Laufzeit dieses Vertrages.
8. Nutzungsbeschränkung
8.1 Bei bestimmten Produkten sind Nutzungsbeschränkungen Bestandteil des Kaufvertrags. Der Käufer muss diese Nutzungsbeschränkungen, wie sie in dem Katalog von GEHC und/oder auf dem Produkt und/oder in der begleitenden Dokumentation vorgeschrieben sind, streng einhalten. Der Käufer ist allein für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, die sich auf die Verwendung der Produkte durch den Käufer beziehen, verantwortlich. Jede Garantie oder Gewährleistung, die GEHC gegenüber dem Käufer übernimmt, ist ungültig, wenn ein Produkt, das von der Garantie oder Gewährleistung umfasst ist, für einen Zweck verwendet wird, für das es nach der Nutzungsbeschränkung nicht vorgesehen ist. Darüber hinaus stellt der Käufer GEHC von allen Schadensersatz- und sonstigen Ansprüchen frei, die gegen GEHC aufgrund solcher zweckwidriger Verwendung geltend gemacht werden, und entschädigt GEHC für alle Schäden, Kosten, Aufwendungen und jede sonstige Haftung gleich aus welchem Rechtsgrund, die GEHC aufgrund solcher zweckwidriger Verwendung erleidet.
8.2 Bei Produkten, die zur klinischen und medizinischen Behandlung und zur diagnostischen Verwendung zugelassen sind, tragen der Käufer und das jeweilige medizinische Personal die Verantwortung für alle damit zusammenhängenden Entscheidungen.
9. Allgemeine Mängelhaftung
9.1 Die Ziffern 9.2-9.5 finden Anwendung, wenn keine andere spezielle Mängelhaftung im Vertrag vereinbart wurde.
9.2. Waren, Geräte und Software - GEHC haftet dafür, dass ihre neu hergestellten Waren und Geräte die Spezifikationen von GEHC zum Lieferzeitpunkt erfüllen; gebrauchte Waren und Geräte werden unter Ausschluß der Gewährleistung geliefert. GEHC haftet dafür, dass ihre Software im Wesentlichen mit den von GEHC angegebenen Spezifikationen übereinstimmt und der Datenträger, auf dem die Software sich befindet, bei normaler Verwendung frei von Mängeln in Material und Verarbeitung sein wird; GEHC haftet nicht dafür, dass die Software fehlerfrei ist oder dafür, dass der Käufer mit der Software ohne Probleme oder Unterbrechungen arbeiten kann.
9.3 Alle Ansprüche aus dieser Haftung nach Ziffer 9.2 müssen schriftlich geltend gemacht werden. Soweit nichts anderweitig vereinbart wurde, beträgt die Gewährleistungsfrist ein (1) Jahr ab Lieferung oder dem Abschluss der Installation, sofern dieser später erfolgt. Bei Vorliegen eines Mangels ist GEHC nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder Neulieferung berechtigt und verpflichtet. GEHC stehen mindestens zwei Nachbesserungsversuche zu.
9.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigert GEHC die Nacherfüllung, ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Daneben kann der Käufer Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe von Ziffer 10 verlangen. Durch eine Nachbesserung oder eine Neulieferung wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert.
9.5 Dienstleistungen - GEHC haftet dafür, dass alle Dienstleistungen mit angemessener Sorgfalt und Fertigkeit erbracht werden. Die Haftung von GEHC für einen Verstoß soll nach ihrer Wahl beschränkt sein auf die Ausstellung einer Gutschrift für die fraglichen Dienstleistungen oder die erneute Ausführung der Dienstleistungen. Ansprüche aus dieser Haftung verjähren innerhalb eines (1) Jahres.
9.6 GEHC übernimmt keine Gewähr für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme seitens des Vertragspartners oder Dritter, durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Einbauarbeiten durch den Vertragspartner oder einen von ihm beauftragten Dritten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstanden sind. Die Gewährleistungspflicht entfällt auch, wenn seitens des Vertragspartners oder Dritter ohne Zustimmung von GE an der Ware Instandsetzungen, Beschädigungen oder Änderungen vorgenommen werden, die mit dem geltend gemachten Mangel in ursächlichem Zusammenhang stehen. Weiterhin übernimmt GEHC keine Gewähr für vom Käufer gestellte Spezifikationen oder vom Käufer geliefertes Material, ungewöhnliche Arbeitsbedingungen auf dem Betriebsgelände des Käufers oder die Nichteinhaltung der von GEHC gegebenen Gebrauchsbeschränkungen oder Anweisungen (ob mündlich oder schriftlich).
9.7 In Bezug auf Mängel an Produkten, die der Gewährleistung eines Drittherstellers unterliegen, ist GEHC berechtigt, GEHC’s Mängelansprüche gegen diesen Dritten an den Käufer abzutreten. In diesem Fall ist der Käufer nur dann berechtigt, Ansprüche gegen GEHC geltend zu machen, wenn er zuvor die abgetretenen Ansprüche gegen den Dritten erfolglos geltend gemacht hat.
10. Haftungsbegrenzung
10.1 GEHC haftet für von seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Schäden aufgrund der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Für die Vernichtung von Daten gilt dies nur, wenn der Käufer sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
10.2 Soweit GEHC weder grob fahrlässig noch vorsätzlich wesentliche Vertragspflichten verletzt hat, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit oder der Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet GEHC nicht für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung oder vergleichbare mittelbare Schäden.
10.4 Die gesamte Haftung von GEHC, die sich aus oder in Verbindung mit dem Vertrag ergibt, ist auf den Vertragswert begrenzt.
10.5 Die Verjährungsfrist beträgt ein (1) Jahr.
10.6 Für schuldhafte Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Bereich von Vorsatz haftet GE nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
11. Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte
11.1 Liefert der Käufer GEHC Entwürfe, Zeichnungen und Spezifikationen, um GEHC in die Lage zu versetzen, kundenspezifische oder nicht standardisierte Produkte herzustellen, so garantiert der Käufer, dass diese Herstellung keine gewerblichen Schutz- und Urheberrechte Dritter verletzt.
11.2 Alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte an den Produkten und/oder Dienstleistungen verbleiben zu jeder Zeit bei GEHC oder ihren Lizenzgebern.
12. Gesundheit und Sicherheit
Der Käufer stellt sicher, dass:
(i) die Produkte (vorausgesetzt diese erfüllen ihre Spezifikationen) für den vom Käufer beabsichtigten Zweck geeignet und sicher sind;
(ii) die Produkte auf sichere Weise gehandhabt werden.
(iii) Container, Verpackung, Kennzeichnung, Geräte und Fahrzeuge, soweit sie vom Käufer gestellt werden, allen einschlägigen nationalen und internationalen Sicherheitsvorschriften entsprechen.
13. Entschädigungen
Außer bei Ansprüchen, die durch ein Verschulden von GEHC entstanden sind, entschädigt der Käufer GEHC in Bezug auf alle gegen GEHC erhobenen Ansprüche:
(i) im Zusammenhang mit der nicht bestimmungsgemäßen Verwendung der Produkte durch den Käufer;
(ii) mit der Behauptung, die Verwendung der Produkte durch den Käufer verletze gewerbliche Schutz- oder Urheberrechte eines Dritten.
14. Insolvenz
Falls der Käufer zahlungsunfähig wird oder ein Insolvenzantrag über sein Vermögen gestellt wird, oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, ist GEHC berechtigt, den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund ganz oder teilweise zu kündigen.
15. Höhere Gewalt
15.1 GEHC haftet nicht für die Nichterfüllung von Vertragspflichten soweit deren Erfüllung durch Umstände, die sich ihrer zumutbaren Kontrolle entziehen, verhindert wird, insbesondere, aber nicht beschränkt auf Streiks, Aussperrungen oder Arbeitskämpfe aller Art (ob mit ihren eigenen Arbeitnehmern oder anderen), Feuer, Hochwasser, Explosion, Naturkatastrophen, Militäroperationen, Blockade, Sabotage, Revolution, Aufstand, bürgerliche Unruhen, Krieg oder Bürgerkrieg, Terrorakte oder -drohungen, Betriebsstörung, Versagen von Computern oder anderen Geräten und die Unfähigkeit, Geräte zu erhalten.
15.2 Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als einen (1) Monat an, kann GEHC vom Vertrag zurücktreten, ohne für etwaige daraus entstehende Schäden zu haften.
16. Software-Lizenz
Sofern nicht eine gesonderte Lizenzvereinbarung geschlossen wurde, räumt GEHC dem Käufer an von GEHC gelieferter Software ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht ausschließlich im Objektcode-Format und ausschließlich für seine eigenen internen Geschäftszwecke ein. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Software (i) für andere Zwecke zu nutzen als für diejenigen, für die die Software entwickelt wurde; (ii) in Verbindung mit den Produkten anderer Hersteller zu nutzen, es sei denn, die Verbindung ist in der Produkt-Dokumentation zugelassen; (iii) Dritten irgendwelche Rechte an der Software zu gewähren, abzutreten, zu übertragen oder in anderer Weise zu verschaffen; (iv) Dritten irgendwelche Informationen, die in der Software enthalten sind, offen zu legen; (v) die Software zu kopieren oder zu reproduzieren (bis auf eine Kopie für Datensicherungszwecke oder soweit sonst gesetzlich erlaubt); (vi) die Software zu ändern oder abzuwandeln; oder (vii) die Software einer Produktfunktionsuntersuchung („reverse engineering“) zu unterziehen, sie zu dekompilieren, zu zerlegen oder ein aus der Software abgeleitetes Werk zu schaffen, sofern das zwingende Recht dies nicht ausdrücklich erlaubt wie z.B. in § 69 d Abs. 2, 3 und § 69 e UrhG.
17. Ausfuhrkontrolle
Der Käufer verpflichtet sich, beim (Re-)Export der Produkte alle anwendbaren (Re-)Exportkontrollbeschränkungen zu beachten, insbesondere die der Vereinten Nationen, der EU, der U.S.-Regierung, des Ursprungslandes oder des ursprünglichen Exportlandes und die Produkte nicht ohne eine möglicherweise erforderliche Lizenz zu (re-) exportieren. Das Erfordernis, eine solche Lizenz zu erlangen, kann je nach Bestimmungsland, Endverbraucher, Endnutzung und anderen Faktoren variieren. Auf Anfrage von GEHC liefert der Käufer GEHC Kopien aller Dokumente, die mit dem (Re-) Export zusammenhängen.
18. Rücknahme, Behandlung und Wiederverwertung elektrischer und elektronischer Geräte (Waste Electrical and Electronic Equipment, kurz WEEE)
18.1 Falls der Käufer das Gerät verkauft, über es verfügt oder es anderweitig auf Dritte überträgt und dies die Kosten der Rücknahme, Behandlung oder der Wiederverwertung des Geräts nach der anwendbaren WEEE-Gesetzgebung für GEHC unangemessen erhöhen würde, haftet der Käufer für diese erhöhten Kosten und stellt GEHC insoweit frei.
18.2 Falls das Gerät, das der Käufer von GEHC erwirbt, ein Teil des bisherigen Geräts des Käufers ersetzen soll (z.B. erfüllt das neue Gerät die gleiche Funktion wie das existierende Gerät des Käufers) muss der Käufer GEHC klar auf Folgendes hinweisen: die Marke, den Typ, das Alter, den Zustand, die gegenwärtige Verwendung und den genauen Standort sowie alle anderen relevanten Informationen. Falls der Käufer diese Verpflichtungen nicht erfüllt, kann GEHC dem Käufer angemessene zusätzliche Gebühren berechnen, um damit zusammenhängende Verpflichtungen wiederzuspiegeln, die GEHC nach nationalem Recht in Bezug auf die Wiederverwertung, die Wiederverwendung und/oder Entsorgung des vorhandenen Geröts hat, und damit zusammenhängende Kosten, die GEHC entstehen.
18.3 Sofern die einschlägige zwingende nationale Gesetzgebung nichts anderes vorschreibt und sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, umfasst die Verpflichtung von GEHC insbesondere Folgendes nicht: Verschaffung körperlichen Zutritts zum Gerät, De-Installation, Entkoppelung, Desinfektion, Kranverladung/ Ausbringung; Transport auf eine ebenerdige Ladefläche oder -rampe; Verpackung; oder sonstige vergleichbare Arbeiten; der Käufer erklärt sich damit einverstanden, diese Handlungen auf eigene Kosten vorzunehmen, wenn dies erforderlich ist.
19. Anwendbares Recht
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz der betreffenden GEHC-Gesellschaft. Daneben ist GEHC berechtigt, Ansprüche bei dem für den (Wohn-)Sitz oder Aufenthaltsort des Kunden zuständigen Gericht geltend zu machen.
20. Produktspezifische Bedingungen
Für den Kauf bestimmter Produkte und Dienstleistungen gelten zusätzliche Bedingungen. Diese sind beim Verkaufsbüro von GEHC erhältlich und gehen den vorliegenden Bedingungen vor, soweit sie von diesen abweichen.
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